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Schneiden von Bäumen und Hecken

Bäume und Bepflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen, die in den Strassen- und Trottoir-Raum hineinragen, die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder die mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen, gefährden die Verkehrsteinehmenden.

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind die Grundeigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Lichtraumprofils jederzeit einzuhalten.

Das Mobilitätsgesetzt (SGF 780.1 MobG) vom 5. November 2021 schreibt vor:

Art. 131 im Allgemeinen
1. Die Eigentümerschaften angrenzender Grundstücke dürfen die Mobilitätsrouten weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehrungen beeinträchtigen. Sie haben ihr Grundstück entsprechend zu unterhalten.
2. Die Nutzung dieser Grundstücke darf insbesondere keine Sicherheitsprobleme verursachen und die Sicht der Benutzerinnen und Benutzer der Mobilitätsroute und deren Zugänge nicht einschränken.
Art. 135 Lichtraumprofil
1. Der Raum über dem Rand der Fahrbahn der öffentlichen Strasse einschliesslich des Raums von 0,50 Meter seitlich zum Fahrbahnrand ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Meter freizuhalten.
Weiteres
Um die Sichtlinien bei unübersichtlichen Strassenstellen und Ausfahrten zu gewährleisten, sollten Einfriedungen, Zäune und Bepflanzungen die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.

 

Danke, dass Sie die Bepflanzungen gemäss diesem Beschrieb zurückschneiden.

 

 

 

 

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